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Last Update: 11-Sep-2000

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"Square Dance und Finanzamt"

Editor

At the Summer Jamboree in Dachau the advised seminar about tax problems concerning clubs and callers was hold. As this lecture took a look at the German tax laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation.

Am Summer Jamboree in Dachau wurde wie angekündigt ein Referat über Steuerfragen, die Clubs und Caller betreffen, gehalten. Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da der Vortrag speziell das deutsche Steuerrecht betrachtete.

Der Redner hat uns freundlicherweise sein Manuskript zum Abdruck zur Verfügung gestellt. Leider können wir aber nicht alle vor Ort gestellten Fragen und Antworten veröffentlichen. Sofern uns noch der eine oder andere Punkt in Erinnerung war, haben wir ihn in Kursivschrift in den Text gesetzt.

Wir danken Reinhard für seinen aufschlussreichen Vortrag und bitten alle Clubvorstände, ihn gründlich zu lesen!


Zur Person des Referenten: Reinhard ist seit 8 Jahren Treasurer eines Sportvereins mit etwa 2500 Mitgliedern und damit zuständig für die Steuer- und Versicherungsfragen. Vierzig Jahre seines Arbeitslebens hat er in der Finanzverwaltung, vor allem in der Abteilung "Hausbesuche" verbracht.

Einige seiner im Verlauf des Vortrags immer wieder erwähnten Regeln im Umgang mit den Finanzbehörden sind:

  1. "Steuern sind erstens eine Frage des Wissens und zweitens eine Frage des Gewissens"
  2. "Das Steuerrecht selbst ist ganz einfach, nur die Beurteilung des aktuellen Sachverhalts ist manchmal kompliziert."
  3. "Das Recht ist für die Wissenden"

Sein Rat an alle Clubvorstände:

Geht zum zuständigen Finanzamt, klärt offene Fragen direkt dort.

In den allermeisten Fällen ist für unsere Vereinsgrößen gar keine oder nur sehr wenig Steuer fällig. Es ist auf jeden Fall besser, zu wissen, was und wie es zu tun ist (siehe erste Regel), als dass ein Vorstand wegen Steuerhinterziehung und damit wegen Betrugs vorbestraft wird. Oft erzeugen kleine Ursachen große Wirkungen (siehe unten "Gemeinnützigkeit") und helfen, Steuerpflicht zu vermeiden - es gilt Regel drei!

Nur zu unserer und der EAASDC Sicherheit hier noch unser Vorbehaltssatz:

Dieser Artikel enthält nur allgemeine Regeln und Hinweise.

Verbindliche Auskünfte zu Steuerfragen gibt es nur beim Finanzamt und den anerkannten Steuerberatern.

 

Reinhard Gerndt

1. Gemeinnützigkeit des Vereins

Jeder Verein, ob ins Vereinsregister eingetragen ("e.V.") oder nicht, gilt hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben als eigenständiges Rechtssubjekt und unterliegt als solches grundsätzlich der Abgabenpflicht.

Wenn Vereine einem "guten Zweck" dienen (z. B. Sportvereine aller Art), können sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Dann dürfen diese Vereine eine Reihe von Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Hier die beiden wichtigsten:

1. Ein Spender kann seine Spende nur dann bei seiner Steuer mindernd berücksichtigen, wenn er eine Spendenbescheinigung vom Empfänger vorlegt. Ein Verein, der nicht gemeinnützig ist, darf keine Spendenbescheinigung ausstellen!!! Tut er es trotzdem, sind an die 40-50 % Strafsteuer fällig. Außerdem droht dem Vorstand zusätzlich ein Strafverfahren wegen Steuerbetrug. - "Gemeinnützige" Vereine dürfen dagegen seid Anfang dieses Jahres Spendenbescheinigungen ausstellen, siehe Bulletin März 2000.

2. Für Übungsleiter müssen grundsätzlich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben einbehalten und abgeführt werden. Dies summiert sich auf mindestens 50% des an den Übungsleiter ausgezahlten Betrags. Das Finanzamt kann nicht gezahlte Steuern im schlimmsten Fall auf 10 Jahre rückwirkend nachfordern, die Sozialträger auf 4 Jahre. Hat der Verein kein Geld, haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Außerdem muss er mit einer Strafe rechnen. - Ob Verein oder Caller steuerpflichtig sind, siehe weiter unten.

Ist der Verein jedoch gemeinnützig, steht dem Übungsleiter ein Freibetrag von jährlich 3.600,- DM zu. Für die meisten Übungsleiter fallen dann keine Abgaben mehr an. Bei den anderen liegen sie in tragbaren Grenzen.

Schon hieran sieht man, wie wichtig die Gemeinnützigkeit für jeden Verein ist!


2. Wie wird man als gemeinnützig anerkannt?

Das ist ganz einfach: Man geht zum Finanzamt und legt die Vereinssatzung vor. Dort erfährt man, welcher Passus der Satzung noch ergänzt oder anders gefasst werden muss. Dann braucht man nur noch die letzten drei Kassenberichte vorzulegen. Ein paar gute Ratschläge und Verhaltensregeln gibt es auch. Die Prozedur ist kostenlos.

Wer nicht weiß, wie er eine "gemeinnützige" Satzung verfassen soll, kann die EAASDC-Satzung als Muster nehmen, die in allen Clubs vorhanden sein sollte.

Alle drei Jahre wird man dann aufgefordert, per Vordruck eine Erklärung abzugeben, ob sich etwas geändert hat. Dazu sind wiederum die drei letzten Kassenberichte vorzulegen. - Das ist alles.

Wer die Gemeinnützigkeit hat, kann sie auch wieder verlieren, auch für die Vergangenheit!!!

Dazu kann es insbesondere kommen, wenn:

Die Aufzählung ist nicht vollständig.

Ein gut geführter Verein kann den Verlust der Gemeinnützigkeit jedoch leicht vermeiden, wenn die obigen Punkte beachtet werden. Ein guter und vor allem rechtzeitiger Kontakt zum Finanzamt ist dabei sehr hilfreich.


3. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

  1. Ein "Callerclub", bei dem der Caller oder eine andere Einzelperson den Überschuss oder den Verlust aus Einnahmen - Ausgaben trägt, wird steuerlich als Betrieb dieser Person behandelt (Tanzschule). Das Auftreten nach außen hin ist dabei ohne Bedeutung. - Merkmal: Der Caller trägt allein das finanzielle Risiko und entscheidet allein über die Verwendung der Einnahmen.
  2. Ist der Club ein echter Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (die Mitglieder bestimmen, das finanzielle Ergebnis trifft alle gleichermaßen, usw.), so ist es für die Besteuerung unerheblich, ob der Club ins Vereinsregister eingetragen ist ("e.V.") oder nicht.
  3. Fehlt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein durch das Finanzamt, so ist der Club grundsätzlich mit allen seinen Einnahmen (z.B. aus Specials), auch der Mitgliedsbeiträge, abzüglich der Ausgaben steuerpflichtig. Es gibt einen Jahresfreibetrag von 7.500 DM, der Rest wird mit rund 45% Körperschaftsteuer besteuert zuzüglich Gewerbesteuer.
  4. Ist der Club als gemeinnützig anerkannt, besteht Steuerpflicht in der Regel nur für den "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" (diesbezügliche Einnahmen - Ausgaben).

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören z. B.:

Steuerpflicht tritt, unabhängig von der Höhe des Gewinns, jedoch nur ein, wenn die Jahreseinnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 60.000 DM übersteigen. Nur in diesem, bestimmt sehr seltenen Fall, wird der Gewinn abzüglich Jahresfreibetrag von 7.500 DM mit rund 45% Körperschaftsteuer besteuert, zuzüglich Gewerbesteuer. - nur zur Wiederholung: dies betrifft gemeinnützige Vereine.

Achtung!!!

Tun sich zwei oder mehr als gemeinnützig anerkannte Clubs zusammen, um z. B. ein Special auszurichten, so ist dieser Zusammenschluss eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

Diese ist nicht gemeinnützig!!!

Betreffend die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer ist diese Gesellschaft selbst Steuerpflichtige.

Der Gewinn aus dieser Gesellschaft wird gesondert ermittelt und auf die Beteiligten wie vereinbart aufgeteilt. Danach erfolgt die Einzelbesteuerung entsprechend oben unter 4., wobei der Gewinnanteil in der Regel als Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusehen ist. Für die unter 4. genannte Grenze von 60.000 DM werden die Einnahmen der Gesellschaft ebenfalls anteilig mit berücksichtigt.


4. Abzugsteuern für Ausländer

Wird von einem Club ein Caller mit Wohnsitz im Ausland für einen einmaligen Auftritt (z.B. Special oder Sonder-Clubabend) verpflichtet, so ist der Caller als selbständig tätig anzusehen. Hierfür fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an.

Im vorliegenden Fall gilt der Caller jedoch in Deutschland als "beschränkt steuerpflichtig". Dies bedeutet in aller Regel, dass der Club Steuern einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. In Frage kommen Einkommensteuer und Umsatzsteuer.

Für die Einkommensteuer ist dabei Voraussetzung, dass der Caller im weitesten Sinne als "Künstler" einzustufen ist. Das in dieser Frage für ganz Südniedersachsen zuständige Finanzamt Hannover-Nord vertritt die Auffassung, dass dies der Fall sei, weil der Caller eine eigenschöpferische künstlerische Leistung erbringt, ähnlich der eines Choreographen.

Möglich wäre, dass andere Finanzämter anders entscheiden und den Caller als "Tanzlehrer" einstufen. Dann würde keine Einkommensteuer einzubehalten sein. Es käme auf einen Versuch an. Bei Erfolg bitte ich um Nachricht, direkt oder über das Board des EAASDC.

Umsatzsteuer ist in aller Regel nicht einzubehalten oder abzuführen, weder vom Club noch vom Caller. Sollte es da Probleme geben, bin ich bereit zu helfen.


5. Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer

Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Umsätze

  1. im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen haben und
  2. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen werden.

Bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen fallen Umsätze im obigen Sinne nur im wirtschaftlichen Geschäftsbereich an (s. o. bei Körperschaftssteuer/Gewerbesteuer).

Achtung!!!

Wer nicht umsatzsteuerpflichtig ist, darf in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ausweisen. Anderenfalls muss er diese ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen. Bei Zuwiderhandlungen droht Strafe wegen Steuerbetrug.


6. Zinsabschlagsteuer

  1. Von Zinsen aus Sparguthaben u.a. werden vom Kreditinstitut 30% Zinsabschlagsteuer einbehalten.
  2. Dies kann man vermeiden, wenn man eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, erhältlich beim zuständigen Finanzamt. Eine Erstattung durch das Finanzamt im Wege der Steuerveranlagung nach Jahresende ist ebenfalls möglich.

3. Nur eingetragene Vereine (e.V.) können Sparkonten auf den Namen des Clubs einrichten.

Bei nicht in das Vereinsregister eingetragenen Clubs muss ein Clubmitglied (oder auch mehrere) als Konteninhaber auftreten. Die steuerliche Behandlung erfolgt in diesen Fällen nach den Verhältnissen des Konteninhabers. Ist sein Steuerfreibetrag durch eigene Zinseinkünfte aufgebraucht, fällt Steuer an. - Vielleicht findet sich aber auch jemand ohne eigene Zinseinkünfte, in dessen Namen das Konto eröffnet werden kann.


7. Spenden

Der Spender darf eine Spende an den Club nur dann steuerlich geltend machen, wenn der empfangende Club vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist und er von diesem eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster erhalten hat. - s. Bulletin März 2000.

  1. Der Club muss als gemeinnützig anerkannt sein. Eine Eintragung ins Vereinsregister (e.V.) ist nicht erforderlich.
  2. Die Spende darf nur für den gemeinnützigen Teil des Clubs verwendet werden, nicht aber für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Z.B. darf für eine Kuchenspende zum Verkauf anlässlich einer Clubveranstaltung keine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. - Der bessere Weg auch hinsichtlich der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ist, die Kuchen dem Club zu angemessenem Preis zu verkaufen und - unabhängig davon und freiwillig - dem Club eine Geldspende zukommen zu lassen, (die zufällig in der gleichen Größenordnung liegen kann.)
  3. Mitgliedsbeiträge sind keine Spenden (Gegenleistung vorhanden).
  4. Die Spendenbescheinigung ist nach amtlichem Muster auszustellen (beim Finanzamt zu bekommen). Dabei darf der Clubname und eventuelles Logo im Kopf oder als Fußnote -etwas abgesetzt- hinzugefügt werden.
  5. Bei unrichtiger Spendenbescheinigung kann der Club mit 40 - 50% des bescheinigten Betrages herangezogen werden. Möglich ist auch eine Bestrafung der Verantwortlichen wegen Steuerbetrugs.


8. Lohnsteuer und Sozialversicherung

Nach der Änderung des 630-Mark-Gesetzes ab dem 1.4.1999 kann Lohnsteuer und/oder Sozialversicherung anfallen.

Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen Übungsleitern, sprich Caller/Cuer, und sonstigen Beschäftigten:

"Sonstige Beschäftigte" sind bei Square Dance Clubs sicher die Ausnahme, es gibt sie aber. Dazu können z.B. gehören: vom Club beauftragtes Reinigungspersonal, das Vorstandsmitglied mit pauschaler Aufwandsentschädigung von mehr als 499,99 DM, der bezahlte Kassenwart, u. a.

Für diese Personen müssen in der Regel Lohnsteuer und/oder Sozialabgaben entrichtet werden. Das gilt auch, wenn die gezahlten Beträge minimal sind (z.B. nur 50,- DM im Monat).

Im Zweifel sollte sich der Vorstand des Clubs im wohlverstandenen Eigeninteresse beim Finanzamt oder einem kompetenten Berater schlau fragen.

Bei den Callern ist vorab zu klären, ob er Arbeitnehmer des Clubs ist oder ob er selbständig tätig ist.

  1. Selbstständig ist ein Caller tätig, wenn er auch noch für andere callt. Dies kann ein weiterer Club sein, aber auch häufigeres Callen bei sich bietender Gelegenheit kann zur Selbständigkeit führen. Auch wenn er nur einmal, z. B. auf einem Special eines anderen Clubs callt, ist er kein Arbeitnehmer des Clubs.
  2. Selbständig in bezug auf die Steuer ist ein Caller, der nur für einen Club callt, auch dann, wenn er weniger als 6 Stunden in der Woche für den Club tätig ist. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Sozialabgaben!

Damit dürften die meisten Caller im Sinne der Steuer als selbständig tätig anzusehen sein. Der Club braucht nichts zu veranlassen. Der Caller muss seine Einkünfte selbst versteuern.

Sollte ein Caller jedoch im Sonderfall doch einmal als Arbeitnehmer anzusehen sein, so fallen Steuern nur für den Betrag an, der im Jahr 3.600,- DM übersteigt. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass der Club vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Anderenfalls wäre Lohnsteuer vom Gesamtbetrag zu zahlen. Auch darf der Freibetrag nicht schon anderweitig verbraucht sein, z. B. durch Tätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein, bei der Volkshochschule, als Chorleiter usw.

Die Höhe der Steuer ist dann abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Callers.

Bei den Sozialabgaben ist der Club im Falle des Beispiels oben unter 2. in der Pflicht. Solche Abgaben fallen jedoch nur an für den Betrag, der im Jahr 3.600,- DM übersteigt, wiederum vorausgesetzt, der Club ist als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt und der Freibetrag noch nicht anderweitig verbraucht ist.

Wie hoch die Sozialabgaben im Einzelfall sind, ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Callers. Sie liegen etwa zwischen 10-22 % der Callervergütung, nach Abzug besagter 3.600,- DM.

 


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