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Last Update: 11-Sep-2000

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Square Dance und Sozialversicherung

At the Fall Round Up in Großburgwedel, the advised seminar about social security problems concerning clubs and callers was hold. As this lecture looked at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation. Am Fall Round Up in Großburgwedel wurde wie angekündigt ein Referat über Fragen zur Sozialversicherung, die Clubs und Caller betreffen, gehalten. Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da der Vortrag speziell das deutsche Recht betrachtete.

Dieser Artikel enthält nur allgemeine Regeln und Hinweise. Verbindliche Auskünfte zu Steuer- und Sozialversicherungsfragen gibt es nur beim Finanzamt, den anerkannten Steuerberatern sowie der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA).
 



 
 

Autor: Stefan Förster

Auf dem Summer Jamboree in Dachau fand ein Seminar statt, das in der Hauptsache das Thema "Vereine und steuerrechtliche Besonderheiten" behandelte. Am Rande kamen einige Fragen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Seite auf, die jedoch in der Ausführlichkeit, in der sie vielleicht zu beantworten gewesen wären, nicht in diesem Seminar abgedeckt werden konnten.

Dieser Artikel soll Euch über eventuelle Pflichten als potentielle Arbeitgeberaufklären, er soll aber auch Argumentationshilfen liefern, die Euch aus einer bisherigen Fehleinschätzung heraushelfen und auf entsprechende Anfragen vorbereiten können. Für Caller, die grundsätzlich eng mit dem Verein zusammenarbeiten sollten, soll dieser Artikel einige Aspekte zu Tage bringen, die Caller vielleicht am besten einschätzen können, an die der eine oder andere Caller jedoch vielleicht bis jetzt nicht gedacht hat. Wenn auch immer nur vom Caller die Rede ist, so gelten die unten aufgeführten Ausführungen natürlich auch für Cuer, Instructor, Prompter etc.

Normalerweise heißt es ja: "In der Kürze liegt die Würze!" Ich habe mich bemüht, diesen Artikel so kurz wie möglich und so lang wie unbedingt nötig zu halten; bei der komplizierten Materie ist mir dies - wie Ihr unschwer an der Länge des Artikels sehen könnt - nicht besonders gut gelungen. Trotz der Länge und einiger - zumindest kurzfristiger Schocks - solltet Ihr den Artikel bis zum Schluss lesen, auch wenn die Informationen einen etwas erschlagen. Nehmt Euch vielleicht etwas mehr Zeit und versucht die Informationen häppchenweise zu verdauen.

Grundsätzliches

In vielerlei Hinsicht gleichen sich steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen, insbesondere wenn es um die Themen Löhne und Gehälter geht. Leider trifft dies bei den Beurteilungskriterien hinsichtlich Beschäftigungsverhältnisse vs. selbständige Tätigkeiten nur noch bedingt zu. Bezüglich der steuerrechtlichen Seite möchte ich auf das bereits - in meinen Augen sehr gut - gehaltene Seminar verweisen und an dieser Stelle keine Wiederholungen anbringen, sofern dies nicht unbedingt zum Verständnis beiträgt bzw. unabdinglich ist.

Um Rechte und Pflichten in Sachen gesetzliche Sozialversicherung richtig zu- und einordnen zu können, ist es von entscheidender Bedeutung, das Vertragsverhältnis zwischen Verein und Caller korrekt zu bestimmen.

Vom Prinzip her kann man auf mehrere Ergebnisse kommen: es kann sich dabei um eine selbständige Tätigkeit des Callers handeln, um eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit, um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um die sog. Scheinselbständigkeit, die im Schluss wiederum zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt.

Nun mag sich der eine oder andere fragen, was ihn das angehe bzw. was dies für Konsequenzen bezüglich der Vereinstätigkeit haben soll. Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten: genauso wie im Steuerrecht, so fragt man auch im Sozialversicherungsrecht nach der Haftung für geschuldete Beiträge. Außerdem soll dieser Artikel nicht nur auf eventuelle Pflichten der Vereine, sondern auch auf die der Caller eingehen.

Kommt man zum Ergebnis, das es sich bei dem Verhältnis zwischen Verein und Caller um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, so hat der Verein Arbeitgebercharakter und ist als Arbeitgeber Beitragsschuldner für zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge. In der Regel tritt dann Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ein, sofern es sich nicht um Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Geringfügigkeit handelt (hierbei ist zu bemerken, dass der Steuerfreibetrag von 3600 DM jährlich pro Person für die sog. "Übungsleiter" gem. Arbeitsentgeltverordnung wegen der Steuerfreiheit keine Sozialversicherungspflicht nach sich zieht).

Darüber hinaus wird wahrscheinlich auch Versicherungspflicht in den Umlagekassen U1 (Versicherung im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle) und U2 (Versicherung für Aufwendungen im Mutterschaftsfall) eintreten, da in einem Square Dance Verein selten mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sein werden und dies das Kriterium für die Versicherungsfreiheit in der Lohnfortzahlungsversicherung wäre. Für einen Square Caller sind jedoch allenfalls Beiträge zur Umlagekasse U2 zu entrichten (auch für die männlichen Kollegen, da es sich hier um eine Art Solidarbeitrag handelt, aus dem die Aufwendungen im Mutterschaftsfalle finanziert werden), da zur Umlagekasse U1 nur Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende abzuführen sind. Die Versicherungspflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung wird gewiss für die meisten von Euch ein Fremdwort sein. Weitergehende Informationen solltet Ihr Euch bei den Regionaldirektionen der AOK oder IKK holen. Dies sind die typischen Krankenkassen, zu denen Umlagebeiträge zu entrichten wären, wenn man die Caller als abhängig Beschäftigte einstufen muss.

Als Selbständiger hat der Caller selbst für Abführung eventueller Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen.

Seit dem 01.01.1999 haben bezüglich der Sozialversicherung die Rentenversicherungsträger - sprich BfA und LVA - die Aufgabe der Betriebsprüfungen komplett übernommen. Die Vereine werden zukünftig mehr in derartige Betriebsprüfungen einbezogen, d.h. in der Regel werden alle Betriebe alle vier Jahre durch die Rentenversicherungsträger geprüft. In der Vergangenheit haben diese Betriebsprüfertätigkeit in erster Linie die Krankenkassen übernommen und selbige haben Vereine nicht sehr häufig in die Prüfverpflichtung einbezogen.

Achtung: Hat man im schlimmsten Fall das Verhältnis zwischen Verein und Caller als selbständige Tätigkeit eingestuft und stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse eher für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnissprechen, können die Sozialversicherungsträger unter Umständen eine Beitragsforderung für mindestens vier Jahre in den Raum stellen. Falls grobe Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit nachgewiesen werden kann, kann sich die Beitragsforderung sogar auf 30 Jahre verlängern. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein, allerdings sollte man sich der eventuellen Konsequenz im klaren sein: die Beitragsforderung steht dem Arbeitgeber - sprich Verein - in voller Höhe ins Haus, da er der Beitragsschuldner ist. Ein Rückgriff auf den "Angestellten" lässt zumindest das Sozialversicherungsrecht nur auf die letzten drei Abrechnungsmonate zu. Darüber hinaus wird man allenfalls in gütlicher Einigung oder über den privatrechtlichen Weg den Beitragsanteil des "Angestellten" von selbigem einfordern können.

Beurteilungskriterien

Wie schön wäre es, wenn man die Frage: "Wer ist Selbständiger?" bzw. "Wer ist Arbeitnehmer?" eindeutig und möglichst schnell beantworten könnte! Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist der Begriff des Arbeitnehmers nach dem Gemeinschaftsrecht zu bestimmen und weit auszulegen. Arbeitnehmer ist danach, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Mit dieser Definition ist jedoch überhaupt keine Aussage getroffen, da sie kaum etwas eingrenzt; diese Definition trifft sowohl auf den typischen Arbeitnehmer als auch auf viele klassische Selbständige. Das BAG schränkt die Interpretationsfreiheit etwas mehr ein, indem der maßgebliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bestimmt wird. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit hingegen ist für den Arbeitnehmerstatus weder erforderlich noch ausreichend. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich ausgeübt wird. Ist streitig, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeits- oder Dienstverhältnis handelt und sprechen nach den objektiven Gegebenheiten ebenso viele Gründe für die eine als auch für die andere Vertragsform, so kommt es nach dem BAG zunächst darauf an, ob nach dem Willen beider Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war. In der Regel wird es für alle Beteiligten das Sinnvollste sein, die Form des Dienstvertrages zu wählen, die letztendlich zur Selbständigkeit des Callers führt. Dies sollte mit dem Caller gut durch- und abgesprochen sein!

Um vielleicht meine eigene Einschätzung vorweg zu nehmen: in der Regel halte ich den Caller für einen selbständig Tätigen, dies muss aber der Einzelfall auch tatsächlich hergeben. Eine Einzelfallentscheidung hierüber kann jeder Caller bei der Clearing-Stelle der BfA im sog. Statusfeststellungsverfahren herbeirufen.

Das Steuerrecht gibt jedermann eine "Krücke" an die Hand, nach der man als Selbständiger gilt, sofern man im Rahmen einer Übungsleitertätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeit nicht mehr 6 Stunden in der Woche nebenberuflich tätig ist (Achtung: Dies gilt nicht für die Personen, die sich die Callerei zum Beruf gemacht haben, hier kann eine Nebenberuflichkeit nicht in Ansatz gebracht werden!). Diese 6-Stunden-Regel ist allerdings nicht allzu eng auszulegen; die Nebenberuflichkeit ist durch eine Tätigkeit definiert, die nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt.

Eine vergleichbare Regelung gibt es im Sozialversicherungsrecht nicht! Es kommt hier grundsätzlich auf den Einzelfall und vor allen Dingen die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit an. Eine allgemeine Aussage bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Callern gibt es nicht, da jeder Caller eine mehr oder weniger individuelle Auffassung zu seinem - ja zumeist - Hobby hat und daher bereits unterschiedliche Akzente setzt.

Wer sich hierunter gar nichts vorstellen kann, dem sei kurz auszugsweiseerläutert, was ein Caller an Aufgaben abdecken kann bzw. abdecken sollte. Die für die meisten offensichtliche Aufgabe des Callers, die Tänzer auf eine "schöne Art und Weise" zu bewegen, besteht aus u.a. folgenden Aufgabenbereichen: man ist Choreograph, da die Figurensequenzen in einem ad-hoc-Verfahren vom Caller individuell zusammengestellt werden, die Choreographie soll nicht nur flüssig tanzbar sein, sie soll auch noch kreativ sein, man ist Sänger, Entertainer, Showman und Lehrer, als Lehrer muss man entsprechende psychologische Kenntnisse anwenden können, und man deckt einen geringen Bereich der Beschallungstechnik bzw. grundsätzlich Technik ab. Die Tätigkeit des Callers ist mit keiner anderen Tätigkeit auf der Welt vergleichbar, man kann jedoch erkennen, dass in einem Caller die verschiedensten Berufe vertreten sind. Einige davon werden als klassische selbständige Tätigen gehandelt, andere wiederum als typische abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Dass dies die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht gerade vereinfacht, kann wahrscheinlich jeder nachvollziehen.

Sozialversicherungsrechtlich müssen wir uns ein wenig von dem Begriff des "Übungsleiters" verabschieden, da er in dieser Verallgemeinerung fast grundsätzlich zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung führt und auch die Tätigkeit eines Callers nicht auf den Punkt bringt (was allerdings wie bereits oben erwähnt kaum möglich ist). Die Begründung für diese Einschätzung liegt darin, dass Übungsleiter, die in Sportvereinen und dergleichen tätig sind, als in das "Unternehmen" eingegliedert zu betrachten sind. Für die Anwendungsmöglichkeit des Steuerfreibetrages von 3600 DM jährlich ist erforderlich, dass es sich um eine Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer, Erzieher oder vergleichbare Tätigkeit handelt. Vergleichbare Tätigkeiten sind auch künstlerische Nebentätigkeiten, was die Aufgabe des Callers bei weitem besser trifft. Ist man auch mit diesem Begriff nicht ganz glücklich, so muss man sich allgemeiner mit dem Ausdruck "vergleichbare Tätigkeit" begnügen.

Um zu einem Ergebnis bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zukommen, muss man mindestens die folgenden Kriterien überprüfen:

  1. Zeitliche Vorgaben, Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen, Vorgaben des Einsatzortes

  2. Ein Caller ist selbstverständlich verpflichtet, pünktlich und zu den vom Verein vorgegebenen Zeiten zum Clubabend bzw. bei einem Special Dance zu erscheinen und auch für die vorgegebene Zeit der Veranstaltung dem Veranstalter zur Verfügung zu stehen. Nach dem Beschluss des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.01.1992 sind zeitliche Vorgaben allerdings kein wesentliches Merkmal für eine Arbeitnehmertätigkeit, da viele, zweifelsfrei selbständige Tätigkeiten ebenfalls nur innerhalb bestimmter Zeiten ausgeübt werden können. Auch die Vorgabe des Veranstaltungsortes ist kein wesentliches Merkmal eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sie ist letztendlich auch nur an den Möglichkeiten des Veranstalters orientiert.
     
  3. Fachliche Weisungsgebundenheit

  4. Der einzige Bereich, in dem der Caller in irgendeiner Form durch den Verein weisungsgebunden ist, bestimmt sich durch den Tanzlevel des Clubs (z.B. Basic, Mainstream etc.). Der Caller wird sicherlich bemüht sein, die Vorgaben des Programms, das er/sie callen soll, zu erfüllen. Diese Vorgaben sind allerdings ausschließlich ethischer Natur und werden durch Dachorganisationen wie CALLERLAB bestimmt, nicht jedoch durch die einzelnen Clubs. Der Caller wird sein Abend-, Workshop- bzw. Wochenendprogramm selbst zusammenstellen, ohne dass er in irgendeiner Art durch den Verein beeinflusst werden kann. Er wird u.U. besondere Interessen des Clubs im Rahmen seiner Fähigkeiten berücksichtigen, hat aber jederzeit die Möglichkeit, dieses abzulehnen und andere Schwerpunkte zu setzen. Die fehlende, fachliche Weisungsgebundenheit spricht eindeutig für eine selbständige Tätigkeit. Bei sog. Diensten höherer Art ist die fachliche Weisungsgebundenheit nicht immer typisch. Die Art der Tätigkeit kann es mit sich bringen, dass dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt. Übertragen auf den Caller würde dies allerdings bedeuten, dass in der Organisation des Vereins vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt werden, jedoch unterschiedlich behandelt werden. Es müsste auch grundsätzlich eine Hierarchie in Sachen Vorgesetzteneigenschaft etc. geben. Diesen Vergleich wird es in der Regel nicht geben, damit wird es kaum möglich sein, den Caller auf die Stufe der Dienste höherer Art zu befördern.
     
  5. Eingliederung in das Unternehmen

  6. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stützen sich in erster Linie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der sog. Übungsleiter und der unterstellten Sozialversicherungspflicht (sprich der Entscheidung, dass es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt) auf die Tatsache, dass Übungsleiter als in das Unternehmen eingegliedert zu betrachten sind. Die Eingliederung in das Unternehmen ist zumindest dann in Frage zu stellen, wenn der Caller auch für andere Vereine tätig ist. Entweder bestreitet der Caller den Clubabend eines anderen Vereins, oder/und er callt eine Wochenendveranstaltung eines anderen Vereins. Je mehr der Caller für andere Vereine tätig ist und ggf. sogar am Markt tätig ist (sprich direkt oder indirekt Werbung für sich betreibt), um so mehr wird die Eingliederung in den einen Verein in den Hintergrund treten, da der Caller nicht mehr uneingeschränkt in die eigene Vereinsorganisation einbindbar ist. Für die Abgrenzung selbständige/unselbständige Tätigkeit kann nach der Rechtsprechung des BAG auch die Art der Tätigkeit von Bedeutung sein. Die überwiegend künstlerische Tätigkeit des Callers wird als gehobene Tätigkeit einzuschätzen sein, womit wiederum die Eingliederung in den Betrieb in Frage zu stellen ist.
     
  7. Urlaubsgewährung, Notwendigkeit der Beantragung von Urlaub

  8. Ich weiß nicht, wie dies in anderen Vereinen gehandhabt wird; wenn ich jedoch Urlaub nehmen will, dann kündige ich dies möglichst rechtzeitig (ggf. auch mehrmals im Jahr) meinen Vereinen, für die tätig bin, an, damit die Vereine sich eventuell um entsprechenden Ersatz kümmern können bzw. die eigene Vereinspause festlegen können. Selbige haben dies so zu akzeptieren, einen Anspruch auf eine ständige Dienstbereitschaft würde ich bereits im Vorfeld ablehnen. Eine gleichlautende Freiheit spricht eindeutig für eine selbständige Tätigkeit. Die Festlegung der Zahl der Urlaubstage und die Notwendigkeit der einvernehmlichen Festlegung des Urlaubszeitpunktes sprechen nach Auffassung des BAG für eine Arbeitnehmereigenschaft.
     
  9. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

  10. Gem. §616 BGB kann auch jemand Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben, der aufgrund eines freien Dienstvertrages tätig ist, so dass dieses Kriterium lt. Meinung des 7.Senats des BAG nicht zwingend für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht. Auch dass der Caller den Verein über Arbeitsunfähigkeitszeiten zu informieren hat, spricht nicht gegen eine Selbständigkeit. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist jedoch ein Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft. Fraglich ist eine derartige Lohnfortzahlung auch nur dann, wenn der Verein den Caller nicht durch ein Honorar bezahlt, das pro Abend geleistet wird, sondern mittels einer monatlichen Pauschale, die trotz Abwesenheit wegen Krankheit in gleicher Höhe weitergezahlt wird. Erhält der Caller nur dann Geld, wenn er tatsächlich auch den Abend bestritten hat, kann von Lohnfortzahlung keine Rede sein und somit liegt tendenziell ein Kriterium für eine Selbständigkeit vor.
     
  11. Art und Modalität der Entgelt-/Honorarzahlung

  12. Die Modalität der Entgeltzahlung ist allenfalls ein Anhaltspunkt für die Beurteilung. Eine ergebnisorientierte Vergütung spricht wie o.a. eindeutig für eine selbständige Tätigkeit, d.h. in unserem Falle: erhält der Caller kein Honorar, wenn er den Abend / das Wochenende nicht gestaltet, ist dies ein typisches Unternehmerrisiko eines Selbständigen, wird er trotz seiner Abwesenheit bezahlt, spricht dies wie bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für eine Arbeitnehmereigenschaft.
     
  13. Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung

  14. Die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ist ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Ist der Caller jedoch berechtigt, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, so steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu, der gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht. Sehr häufig finden sich in den Geschäftsordnungen Reglungen, dass der Caller zur Gestaltung des Clubabends andere Caller zu Rate ziehen kann und sich entsprechend auch durch andere Caller vertreten lassen kann (die Bezahlung des Ersatz-Callers sollte durch den Club selbst erfolgen!) Die Verträge für Special Dances, die heutzutage teilweise kursieren, sehen eine Mitwirkungspflicht des bisher verpflichteten Callers vor, bei Verhinderung für einen Ersatz zu sorgen, was wiederum die Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung zumindest einschränkt. Dieser Gesichtspunkt verliert freilich an Bedeutung, wenn im konkreten Fall die Leistungserbringung durch Dritte die seltene Ausnahme ist.
     
  15. Einsatz eigener Betriebsmittel, Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte

  16. Setzt der Caller eigene Betriebsmittel ein (sprich eigene Anlage, eigenes Mikrofon, eigene Schallplatten bzw. Musikauswahl etc.), so führt dies alleine noch nicht zu einem freien Dienstvertrag und damit zur Selbständigkeit. Entscheidend ist, ob der Einsatz der eigenen Betriebsmittel die Möglichkeit eröffnet, die Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Dies ist sicherlich zum Teil eindeutig zu bejahen, da der Caller durch Auswahl des Equipments gerade den Bereich des Entertainments/Showmanships frei oder zumindest freier gestalten kann, die eigene Musikauswahl wird den Caller ebenfalls in die Lage versetzen, sein Programm frei zu gestalten. Fazit: je mehr der Caller an eigenen sog. Betriebsmitteln einsetzt, desto mehr wird dies für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
     
  17. Vergleich mit anderen Beschäftigten

  18. Ich kenne im zentraleuropäischen Raum keinen Callerkollegen, der bisher als abhängig Beschäftigter behandelt worden ist bzw. wird, so dass es einfach keine Vergleichsmöglichkeit gibt. Denkbar - allerdings vermutlich rein theoretisch - wäre eine Fallkonstruktion, dass sich zwei Caller die Arbeit in einem Verein teilen, der eine wird als selbständig Tätiger behandelt, der andere als abhängig Beschäftigter. Hier wäre zwischen den Tätigkeitsfeldern der beiden Caller zu differenzieren und bei nicht vorhandenen Unterschieden eine Entscheidung zutreffen, welche Behandlung die richtige ist.
     
  19. Anmeldung eines Gewerbes

  20. Die Anmeldung eines Gewerbes besagt nichts Entscheidendes über die Zuordnung einer vertraglichen Beziehung. Sie gibt allenfalls den einseitigen Willen eines Vertragspartners wieder, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen. Sprechen die tatsächlich Verhältnisse jedoch gegen die Selbständigkeit, nutzt die Anmeldung eines Gewerbes nichts.

Konsequenzen aus der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung

Wie bereits oben erwähnt kann man zum Ergebnis kommen, dass der Caller eine selbständige Tätigkeit ausübt, eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt, es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um die sog. Scheinselbständigkeit handelt, die im Schluss wiederum zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führt. Die Konsequenzen aus den Beurteilungsergebnissen werden in den Punkten 1-4 beschrieben.

1. Der Caller ist selbständig Tätiger

Der Verein ist in diesem Falle aus allen Verpflichtungen außen vorgenommen. Er muss sich weder um die Abführung von Steuern noch von Sozialversicherungsabgaben kümmern. Dies obliegt dann ausschließlich dem Caller selbst.

In den letzten Jahren hat es sich leider gehäuft, dass Personen - wahrscheinlich aus den Reihen der Square Dancer selbst und wie mir bekannt ausschließlich anonym - Caller beim Finanzamt wegen Steuerhinterziehung angezeigt haben. Neben der Tatsache, dass man als Caller tatsächlich seinen Pflichten entsprechend nachzukommen hat, halte ich ein derartiges Verhalten einiger weniger unter uns für äußerst verwerflich. Meist wird eine Anzeige wohl gestartet, weil man sich vielleicht erhofft, dem Caller schaden zu können. Dies ist einerseits ziemlich schade, da es im zentraleuropäischen Raum nicht gerade ein Überfluss an Callern gibt und man es den Callern nicht noch schwerer machen sollte, als sie es ohnehin schon haben. Außerdem wird eine derartige Anzeige in der Regel ins Leere laufen. Wichtig ist nur, dass man alle erforderlichen Unterlagen zusammenhält und entsprechende Aufzeichnungen führt, da insbesondere das Finanzamt gerne mit teilweise überzogenen Schätzungen arbeitet, die es zu widerlegen gilt. Es ist zwar zugelassen, Ausgaben auch glaubhaft zu machen, dies ist - wie sich jeder vorstellen kann - jedoch nur bis zu einem gewissen Grad möglich. Als Caller wird man nicht in einem Bereich gelangen, eine ordnungsgemäße Buchführung pflegen zu müssen, sinnvoll ist es jedoch zumindest in Teilbereichen.

Falls es tatsächlich einen Caller unter uns gibt, der glaubt, Gewinne durch die Callerei erwirtschaftet zu haben, dem gebe ich hier einige Tips auf dem Weg, diesen Gewinn ggf. entscheidend steuerrechtlich mindern zu können. Als Caller hat man teilweise Ausgaben, die nicht ganz offensichtlich sind. Hierunter fallen u.a.:

a) Betriebsmittel/Instandhaltung

Neben der Anschaffung unserer Betriebsmittel, dies sind u.a. ggf. eine eigene, ausgesprochene Square Dance Anlage, Mikrofone, MD-, CD- und Taperecorder/-player, sofern sie für die Callerei eingesetzt werden, die Stereoanlage in der eigenen Wohnung, die zumindest zum Teil für Eure Zwecke eingesetzt wird, Schallplatten/CDs/MDs, Medien, auf die die Schallplatten kopiert werden (Cassetten, Mini-Disks, CD-Rohlinge, Festplatten etc.), Kabel, Transportkoffer etc., kann auch die Instandhaltung der Betriebsmittel abgesetzt werden. Dies sind Reparaturkosten und alle anderen Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Instandhaltung stehen (z.B. Lötutensilien und anderes Werkzeug, Batterien etc.). Selbstverständlich kann weiterhin in Ansatz gebracht werden, wenn Ihr Euch einen Note- und/oder Tape-Service leistet.

b) Beiträge zu anderen Dachorganisationen/Kosten für Weiterbildung

Hierzu gehören die Mitgliedsbeiträge für die ECTA, CALLERLAB etc. Weiterhin sind Ausgaben in Ansatz zu bringen, die Ihr für Eure Weiterbildung einsetzt. Dies sind u.a. auch Kosten für von Euch besuchte Special Dances, sofern es hierfür einen entsprechenden Anlass gibt, Kosten (Fahrt-, Unterbringungskosten, Teilnehmergebühren etc. s. unten), die bei unserer ECTA-Convention anfallen und Kosten für eine Caller-Schulung. Gewiss wird man auch einen Teil absetzen können, wenn man Conventions im Ausland besucht; unproblematisch wird dies sein, wenn Ihr nur anlässlich dieser Veranstaltung angereist seid, wird der Aufenthalt jedoch mit einem Urlaub verbunden, so wird man bezüglich der Fahrtkosten auf Schwierigkeiten stoßen.

c) Fahrtkosten

Als Selbständiger ohne ausgesprochene Betriebsstätte wird Eure Wohnung regelmäßig als Betriebsstätte anzusehen sein. Dies bedeutet, dass Ihr für jeden mit Eurem privaten PKW in Sachen Square Dance gefahren Kilometer 0,52 DM absetzen könnt. Grundsätzlich ist dabei ein Fahrtenbuch zu führen, entsprechende Fahrtkosten können aber auch glaubhaft gemacht werden. Sofern andere Gegebenheiten/Unterlagen wie z.B. Flyer, Einladungen zur Board-Sitzung etc. darauf hinweisen, dass Ihr ganz bestimmte Fahrten unternehmen musstet, werdet Ihr damit kaum Schwierigkeiten haben. Callt Ihr einen Special Dance oder eine andere Veranstaltung oder seid Ihr aufgrund anderer Square-Dance-spezifischen Umstände an vereinzelten Tagen mehr als 8 Stunden von Hause entfernt, könnt Ihr noch 10,- DM als sog. Mehrverpflegungsaufwendung geltend machen. Seid Ihr mehr als 14 Stunden weg, erhöht sich der Betrag auf 20,- DM, bei einer 24-stündigen Abwesenheit auf 46,- DM. Gerade bei Jamborees wird es ab und zu mal vorkommen, dass Ihr in einem Hotel oder in einer Pension untergebracht seid; diese Kosten sind abzüglich den Kosten für ein Frühstück (oder pauschal abzüglich 9,- DM) in Ansatz zu bringen. Falls Ihr andere Beförderungsmittel als den privaten PKW nutzt, so sind natürlich auch diese Kosten voll absetzbar; die Belege hierfür sollten gut aufbewahrt werden.

d) Büromaterial

Selbstverständlich fallen auch für einen Caller Kosten für sein "Büro" an. Dies können Kosten für Papier, Schreibmaterial, Klebstoffe und Porto sein. Telefonkosten werden mit ziemlicher Sicherheit auch anfallen. Wird ein Anschluss sowohl privat als auch geschäftlich genutzt, muss bei einem steuerfreien Ansatz spätestens ab dem 01.01.2001 ein Einzelgesprächsnachweis vom entsprechenden Anbieter angefordert werden. Zölle und Einfuhrumsatzsteuer sind ebenfalls Betriebsausgaben.

e) Computer

Heutzutage wird fast jeder Caller über einen Computer verfügen; ist dies der Fall wird er diesen sicher auch für den Square Dance einsetzen. Ich mache dies zumindest fast ausschließlich. Entsprechende Kosten können zumindest anteilig zur Privatnutzung und/oder sonstigen geschäftlichen Nutzung in Ansatz gebracht werden. Dies bezieht alle Kosten ein, die auch um den Computer herumentstehen (z.B. Ausgaben für einen Drucker und die Druckerpatronen, Software und andere Peripheriegeräte).

f) Kosten für Buchhaltung/Steuerberater

Ihr seht, dass man einiges an Unterlagen im Laufe zusammensammeln kann. Um eine gewisse Übersicht zu behalten, kann man sich professioneller Hilfe bedienen (z.B. durch einen Steuerberater) oder man kann dies selbst in den Griff bekommen. Sinnvoll ist dabei eine Investition in eine entsprechende Buchhaltungssoftware, ergänzt um ein Reisekostenabrechnungsprogramm. Diese Kosten gehören ebenfalls zu den Betriebsausgaben.

g) Square Dance Kleidung

Ich gehöre nicht zu den Leuten, die Square Dance Kleidung auch im privaten Bereich tragen. Da es sich nicht um alltägliche Kleidung, sondern in meinen Augen um typische Berufskleidung handelt, kann sie ebenfalls abgesetzt werden. Hier gibt es unter Umständen Schwierigkeiten in der Interpretation, in den meisten Fällen haben die Beamten/Angestellten der Finanzämter jedoch keine Vorstellung von dem, was wir tragen, wie die Verpflichtung zum Tragen von Square Dance Kleidung zu verstehen ist und dass wir diese Kleidung nicht unbedingt im privaten oder sonstigen Bereich tragen (können). Es besteht daher ggf. eingesonderter Klärungsbedarf.

Weitere Tips/Anregungen könnt Ihr Euch bei Eurem Steuerberater holen. Von ihm werdet Ihr auch sicher genauer erfahren, inwieweit die o.g. Hinweise auf Euch Anwendung finden oder nicht. Falls Ihr Euch dann immer noch im Bereich der Gewinne befindet und die Tätigkeit als Caller nebenberuflich ausübt, könnt Ihr nun noch unter den obenerwähnten Voraussetzungen den Steuerfreibetrag von 3600 DM ausschöpfen.

Voraussichtlich kommt Ihr damit nicht in einen Bereich, bei dem überhaupt Steuern anfallen. Sozialversicherungsrechtlich hat das auch entsprechende Konsequenzen.

Die Selbständigkeit wird zu einem großen Teil auf der Tatsache beruhen, das man uns als selbständige Künstler zu behandeln hat. Hat man über mehrere Jahre Gewinne erzielt und ggf. sogar ein Gewerbe für die Tätigkeit als Caller angemeldet, wird diese künstlerische Tätigkeit als erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend einzustufen sein. Danach unterliegt man als Caller gem. den Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen wird Versicherungsfreiheit eintreten, näheres hierzu ergibt sich aus dem KSVG. Die Versicherung führt die Künstlersozialkasse durch, die Ihren Sitz bei der LVA Oldenburg-Bremen hat und an die man sich im Einzelfall wenden sollte.

Kommt man zum Schluss, dass man die Callerei erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt bzw. ausüben möchte, liegt Versicherungspflicht auch innerhalb der ersten 5 Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit vor, wenn man die Geringfügigkeitsgrenze von z.Zt. 630,- DM nicht übersteigt. Beiträge werden dann aus der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 630,- DM zu entrichten sein, wobei die Künstlersozialkasse die Funktion eines Arbeitgebers übernimmt und damit die Hälfte der Beiträge trägt. Liegt man mit dem steuerpflichtigen Gewinn über einem Einkommen von 630,- DM monatlich, so ist dieser die Bemessungsgrundlage. Liegt man auch nach den ersten 5 Jahren mit seinem steuerpflichtigen Einkommen innerhalb der 630,- DM, so tritt Versicherungsfreiheit ein.

Hat man nicht vor, die Callerei erwerbsmäßig auszuüben, wird das KSVG nicht anwendbar sein und Ihr werdet nicht in die Versicherungspflicht einzubeziehen sein. Ein Hinweis darauf kann das Finanzamt in Eurem Lohnsteuerjahresausgleich geben, in dem es Eure Tätigkeit als Caller als "Liebhaberei" bezeichnet. Dies hat den Nachteil, dass Ihr Steuern, die Ihr aufgrund von Verlusten in Sachen Square Dance bei Eurem Gesamteinkommen anerkannt bekommen habt und dadurch eine Steuerrückzahlung in Empfang genommen habt, wieder zurückzahlen müsst. Weiterhin gehören die Verluste aus der Callerei nicht zu Eurem Gesamteinkommen, sondern gehören zu Eurem Privatvergnügen. Ihr habt dafür Ruhe vor der Sozialversicherung. Achtung: Die ausgesprochene Anerkennung als Liebhaberei dauert nur solange an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Es ist daher sinnvoll, Belege über Kosten etc. weiterhin zu sammeln und zu einer Einnahme-/Überschussrechnung zusammenzustellen.

2. Der Caller ist abhängig Beschäftigter

Für abhängig Beschäftigte gelten für Vereine die sonst üblichen Regeln wie für jeden anderen Betrieb. Der Verein übernimmt also sämtliche Pflichten eines "normalen" Arbeitgebers. Als "Betrieb" muss sich der Verein um die Vergabe einer Betriebsnummer beim zuständigen Arbeitsamt kümmern.

Alsdann ist der Caller zur Sozialversicherung anzumelden.

Ist absehbar, dass die steuerpflichtigen und damit potentiell sozialversicherungspflichtigen Einkünfte die Grenze von 630,- DM regelmäßig monatlich nicht überschreiten, arbeitet der Caller regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich und geht er sonst keiner weiteren Tätigkeit nach (auch keiner anderen geringfügigen Tätigkeit, ist er also auch nicht für andere Vereine tätig), so arbeitet er gem. §8 SGB IV in geringfügigem Maße. Er hat dann eine Steuerfreistellungsbescheinigung bei seinem Finanzamt zu beantragen. Wird diese nicht ausgestellt, weil die Voraussetzungen nicht gegeben sind, reicht auch die Vorlage des Originals einer Lohnsteuerkarte, dessen Lohnsteuerklasse eine weitere Beschäftigung zunächst ausschließt (dies ist bei Lohnsteuerklasse VI regelmäßig nicht der Fall). Ist der Caller bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert (freiwillig oder pflichtversichert), so sind aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt pauschale Beiträge zur Kranken- (10%) und Rentenversicherung (12%) zu entrichten. Ist der Caller privat oder gar nicht krankenversichert, so fallen nur die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge an. Übt der Caller eine weitere, für sich gesehen ebenfalls geringfügige Tätigkeit aus (als Caller oder als sonstig abhängig Beschäftigter), ist zu überprüfen, ob insgesamt die Geringfügigkeitsgrenzen (regelmäßig weniger als 630,- DM steuerpflichtiger Verdienst und regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentliche Arbeitszeit) eingehalten werden. Kann dieses bejaht werden, bleibt es bei den o.g. Ausführungen. Wird auch nur eine der beiden Grenzen - die zeitliche oder die entgeltliche - überschritten, liegt in beiden (oder sogar noch mehr) Beschäftigungsverhältnissen volle Sozialversicherungspflicht zuzüglich Versicherungspflicht in der Lohnfortzahlungsversicherung vor.

Übt der Caller eine Beschäftigung aus, in der er bereits der Sozialversicherungspflicht unterliegt (KV, PV, RV und AlV) und wird die Beschäftigung als Caller nur im geringfügigen Maße ausgeübt, liegt in der Nebenbeschäftigung Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vor. In der Arbeitslosenversicherung verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Sollte der Caller durch seine gesamten sozialversicherungspflichtigen Einkünften oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und ggf. auch in der Rentenversicherung liegen, so sind nur anteilige Beiträge zu entrichten. Die Beitragsanteile lassen sich aus den Verhältnissen der Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt ermitteln. Hierzu muss der Caller allerdings seine entsprechenden Einkünfte offen legen.

Ist absehbar, dass die monatlichen Einkünfte des Callers durch den Verein mehr als 630,- DM betragen werden oder der Caller durch diese oder zusammen mit anderen, ebenfalls abhängigen Beschäftigungsverhältnissen 15 Stunden und mehr wöchentlich arbeitet (dies ist in Deutschland - zumindest noch - ein hypothetischer Fall, sofern man ausschließlich die Tätigkeit als Caller betrachtet), so tritt mit dem ersten Tag die volle Sozialversicherungspflicht ein. Erhält ein Caller ein derartig hohes Arbeitsentgelt von einem Verein, so ist allerdings die Wahrscheinlich ziemlich gering, dass die Tätigkeit des Callers als abhängiges Beschäftigungsverhältnis einzustufen wäre.

3. Der Caller ist "Scheinselbständiger" und damit abhängig Beschäftigter

Der Begriff des "Scheinselbständigen" ist im Jahre 1999 durch Art.3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998 bzw. durch Art.1 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 im §7 Abs.4 SGB IV schriftlich fixiert worden. Anzumerken ist dabei, dass es das Phänomen der Scheinselbständigkeit schon immer gab, durch die o.g. Vorschriften jedoch erstmalig durch ein Gesetz "ausformuliert" worden ist.

Zunächst einmal gilt auch hier der Grundsatz im Rahmen der Amtsermittlung, dass die Merkmale der selbständigen Tätigkeit denen des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber zu stellen sind. Verweigert der Caller als Tätiger die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht, so kann auf Basis der Vermutungsregelung eine Entscheidung bezüglich der Einstufung der Tätigkeit als abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder selbständige Tätigkeit getroffen werden. D.h., es wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vermutet, wenn drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

Die Vermutung kann widerlegt werden. Es ist also sinnvoll, dass der Caller im Zweifelsfall in vollem Umfang seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, da man anhand der o.g. Vermutungsregelung fast jeden Selbständigen zum abhängig Beschäftigten machen könnte und die Widerlegung wiederum unnötigen Aufwand für alle Beteiligten bringt.

Liest man den Gesetzestext genau, so stellt man fest, dass sich diese Vorschrift auf "erwerbsmäßig tätige Personen" bezieht. In der Regel wird dies jedoch nicht der Fall sein, ich kenne zumindest kaum einen Caller in Europa, der Gewinne mit seinem Hobby machen möchte, geschweige denn machen kann. D.h., die Tätigkeit gehört dann unter die Rubrik "Liebhaberei" und nicht selbständige Tätigkeit und dürfte dann auch sozialversicherungsrechtlich keine Bedeutung haben. Die Caller, die Gewinne einfahren können und dies auch möchten, werden im allgemeinen bei weitem nicht nur für einen Verein tätig sein, so dass die Selbständigkeit nicht in Frage zu stellen ist. Inwieweit jedoch die Einschränkung auf "erwerbsmäßig tätige Personen" von vornherein die Anwendbarkeit auf den "Durchschnitts-Caller" verbietet, bleibt durch entsprechende Rechtsprechung abzuwarten. Kommentare existieren zwar zu diesem relativ neuen Gesetz zu Genüge, durch eine entsprechende Rechtsprechung sind diese jedoch bisher nicht bekräftigt worden, zumindest nicht, soweit mir bekannt ist.

4. Der Caller ist arbeitnehmerähnlicher Selbständiger

Bevor man die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit in Betracht zieht, muss zunächst die Scheinselbständigkeit nach den o.g. Grundsätzen auszuschließen sein. Kommt man zu diesem Schluss, kann der Verein sich beruhigt zurücklehnen, da dann die Selbständigkeit nicht in Frage zu stellen ist und der Verein nicht die sonst üblichen Pflichten eines Arbeitgebers hat. Nicht nur Steuern, sondern auch Sozialversicherungsabgaben sind dann nur durch den Caller zu tätigen. Zu diesem Ergebnis kann man allerdings nur dann kommen, wenn man die Tätigkeit des Callers nicht als künstlerische Tätigkeit anerkennen könnte/würde. Sonst regelt sich die Versicherungspflicht wie bereits oben angegeben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.

Den Begriff der "Arbeitnehmerähnlichen Selbständigen" gibt es erst seit dem 01.01.1999. Bis zu diesem Zeitpunkt unterlagen Selbständige nur in Ausnahmefällen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Als arbeitnehmerähnliche Selbständige bezeichnet man gem. §2 Nr.9 SGB VI Personen, denen man zwar überwiegend die Merkmale eines Selbständigen zuordnet, die aber im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen monatliches Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis 630,- DM übersteigt und die auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird wohl kaum jemand von uns beschäftigen, allerdings wird es wohl häufiger vorkommen, dass der eine oder andere Caller nur für einen Verein tätig ist. Bei der Formulierung "auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber" ist dies jedoch nur bedingt so gemeint, wie es wörtlich im Gesetz steht. Hat ein Caller in seinem Vertrag eine Ausschließlichkeitsklausel festgehalten, dann trifft diese Formulierung auf ihn zu. Es reicht auch schon eine faktische Bindung an einen Auftraggeber aus, hierzu müsste allerdings der Caller zeitlich gesehen so intensiv für einen Verein tätig sein, dass er überhaupt keine andere Möglichkeit mehr hat, für andere Vereine tätig zu sein. Die Abhängigkeit von einem Auftraggeber gilt als gegeben, wenn er mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht (bezogen auf ein Kalenderjahr). Sobald der Caller auch nur gelegentlich für andere Vereine tätig ist (für Clubabende und erst recht für Special Dances), wird man kaum auf die o.g. Abhängigkeit kommen.

Fazit

Wie Ihr wahrscheinlich festgestellt habt, ist das Sozialversicherungsrecht nicht gerade sehr einfach. Man bekommt recht schnell Zweifel an seiner bisherigen Einschätzung und seinem bisherigen Rechtsempfinden.

Solltet Ihr massive Zweifel an der Einstufung Eures Callers haben, wird Euch nur der Weg über die Clearing-Stelle der BfA (Bundesanstalt für Angestellte) übrig bleiben. Die Krankenkassen waren bisher für die Entscheidung bezüglich der Versicherungspflicht zuständig. Sie können aber sicherlich Tips und Hinweise geben bzw. ggf. ihre eigene - allerdings rechtsunverbindliche - Meinung darüber kundtun.

Wie bereits aus den o.g. Ausführungen und auch aus dem Vortrag von Reinhard Gerndt ersichtlich, werden viele Caller in den Bereich der selbständig Tätigen einzuordnen sein. Ich persönlich sehe dies auch für den sozialversicherungsrechtlichen Bereich so. Verträge - sofern sie überhaupt abgeschlossen werden - müssen mit viel Feingefühl verfasst werden und sollten grundsätzlich die tatsächlichen Gegebenheiten wiederspiegeln, ohne in irgendeine Richtung zu extrem zu werden. Viele von Euch werden sich sicher sagen: "Warum kann der Kerl nicht einfach sagen, wie es ist? Warum redet er nur um den heißen Brei herum?" Die Antwort ist eine recht kurze: Es gibt nicht "den" Caller, auf dessen Basis man eine grundsätzliche Entscheidung treffen kann. Dies gibt es schon im "normalen" Arbeitsleben kaum, bei einer so vielschichtig einzusetzenden Person wie den Caller ist dies erst recht nicht möglich.


 Stefan Förster

Börster Weg 1

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