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Last Update: 03-Aug-2003
Bulletin Aug 2003
As this article took a look at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation. |
Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da dieser Beitrag speziell das deutsche Vereinsrecht betrachtet. |
"Sind drei Deutsche irgendwo zusammen, gründen sie bestimmt einen Verein." Diesen Satz habt ihr sicher schon mal gehört. Er soll wohl die Vereinsmeierei anprangern. Er zeigt aber auch auf, wie einfach es ist, einen Verein zu gründen. Ein paar Leute tun sich zu einem bestimmten Zweck zusammen, geben sich eine Satzung, wählen einen Vorstand, und fertig ist die Laube. Es ist übrigens ein Märchen, dass es mindestens sieben Personen sein müssen. So viele Mitglieder muss ein Verein lediglich haben zu dem Zeitpunkt, an dem beim Amtsgericht die Eintragung ins Vereinsregister erfolgen soll. Dort wird er gelöscht, wenn die Mitgliederzahl auf nur noch drei absinkt. Eine Bemerkung vorab: Da die deutsche Sprache zunehmend kritisiert wird, weil sie angeblich frauenfeindlich sei, erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass es im folgenden nur der Vereinfachung dient, wenn ich mich an Althergebrachtes halte und nicht immer beide Geschlechter ausdrücklich extra nenne. Selbstverständlich bezieht sich jede Form wahlweise auf Männlein und Weiblein (z.B.: der Mensch, die Person, das Vereinsmitglied, der Vorstand usw.). Die gesetzlichen Vorschriften kann man nachlesen im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 21 bis 79. Das meiste Wissen darüber ist inzwischen Allgemeingut. Ich möchte daher in der Folge nur einige, nicht so bekannte Vorschriften aus dem Juristendeutsch ins Normale übersetzen: Grundsätzlich bestimmt die Satzung des Vereins die Spielregeln, nach denen zu verfahren ist. Die Regelung in den §§ gilt im Grundsatz nur dann, wenn die Satzung zu einem bestimmten Problem nichts sagt. Unumgängliche Vorschriften gibt es jedoch immer dann, wenn die Rechte von vereinsfremden Personen oder auch von vereinsinternen Minderheiten betroffen sind. Beispiel: Absprachen innerhalb des Vereins gelten gegenüber Fremden nur, wenn sie ihnen bekannt gegeben wurden. Dem Antrag auf geheime Abstimmung muß immer entsprochen werden. Anders lautende Satzungsbestimmungen sind unwirksam. Scheidet jemand aus dem Verein aus, so hat er keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. In der Satzung kann anderes vereinbart werden. Wird irgendjemand in ein Vereinsamt gewählt, so darf der zur Wahl Stehende mit abstimmen, er muss aber nicht. Stimmt er nicht mit ab, gilt das nicht als Enthaltung, vielmehr vermindert sich die Zahl der an der Wahl teilnehmenden Personen. Soll dem Vorstand von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt werden, so kann dies für das ganze abgelaufene Jahr erfolgen, aber auch für einzelne, ganz bestimmte Tatbestände. Das betroffene Vorstandsmitglied darf dabei nicht mit abstimmen. Es macht sich doch auch besser, wenn es im Protokoll bei 22 Teilnehmern, davon 5 aus dem Vorstand, heißt: Der Vorstand wurde einstimmig entlastet. Statt: Die Entlastung erfolgte mit 17 Ja-Stimmen bei 5 Enthaltungen. Auch wenn über eine Vergütung, gleich aus welchem Grunde und welcher Art, für ein Mitglied abgestimmt wird, hat dieses Mitglied kein Stimmrecht. Beispiel: Kostenersatz, Miete, Callergage (falls der Caller Mitglied ist) usw. Bei der Mitgliederversammlung kann rechtsverbindlich nur über Dinge abgestimmt werden, die in der Einladung zu dieser Versammlung benannt worden sind (Tagesordnung)! Es ist für die Mitglieder nicht verbindlich und kann zu Schadenersatzforderungen führen, wenn über einen spontan gestellten Antrag abgestimmt wird. Beispiele: Der Kassierer hat den Kassenstand verkündet. Weil dieser entsprechend hoch ist, stellt jemand den Antrag, davon doch 100 Euro für die Flutopfer zu spenden. Der Antrag wird angenommen. Der Beschluss ist rechtswidrig. Bei einem Streit muss der Vorstand den ausgezahlten Betrag wieder in die Vereinskasse legen. Auch Veranstaltungen, die den Verein Geld kosten oder Arbeit verlangen usw., können nicht spontan rechtswirksam beschlossen werden. Oder: Entscheidet laut Satzung die Mitgliederversammlung über die Aufnahme neuer Mitglieder, stand dieser Punkt aber nicht auf der Tagesordnung, können in dieser Mitgliederversammlung keine neuen Mitglieder aufgenommen werden. Würde es trotzdem beschlossen, wäre der Beschluss unwirksam. Natürlich gilt der Rechtsgrundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter! Doch ein verantwortungsbewußter Vorstand sollte darauf nicht spekulieren. |
(In der nächsten Ausgabe folgt Teil 2)