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Last Update: 20-Sep-2003

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As this article took a look at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation.

Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da dieser Beitrag speziell das deutsche Vereinsrecht betrachtet.

Vereinsrecht in Deutschland

Teil 2: Vereinsrecht

Reinhard Gerndt, Plus Connection e.V.

Das Recht beinhaltet die Spielregeln unseres Zusammenlebens. Es geht aus vom Menschen, bezeichnet als Natürliche Person. Schließen sich Personen zusammen, um gemeinschaftlich einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so entsteht eine Gruppe, Gesellschaft, ein Club oder eben ein Verein. Die Bezeichnung spielt keine Rolle, und sie muss nicht auch nicht auf die Rechtsform hinweisen. Wird solch ein Zusammenschluß von natürlichen Personen in ein beim Amtsgericht geführtes Verzeichnis eingetragen, entsteht eine Juristische Person. Als Verein führt dieser Zusammenschluss dann den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Andere juristische Personen sind z.B. die Aktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Juristische Personen werden im Rechtsverkehr ähnlich wie natürliche Personen behandelt. Das bedeutet, sie können (durch ihren Bevollmächtigten) Geschäfte oder Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung abschließen. Nicht eingetrageneVereine können dies nicht. Bei diesen sind Vertragspartner immer die beteiligten natürlichen Personen. Diese müssen mit ihrem gesamten Vermögen gerade stehen, wenn etwas schief läuft. Beim eingetragenen Verein dagegen haftet nur die Juristische Person mit ihrem Vereinsvermögen.

Ein Beispiel: Der Club-Präsident unterzeichnet die Verträge zu einem Special (Caller, Hallenanmietung, Shop, Gastronomie usw.). Aus irgendeinem Grund bleiben die Gäste aus, das Defizit beträgt 3.000 Euro, in der Vereinskasse sind noch 500 Euro.

Der Verein e.V. stellt nun wegen Überschuldung einen Insolvenzantrag, die Gläubiger teilen sich das Vereinsvermögen, und das war's dann, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einmal ausgeschlossen. Beim nicht eingetragenen Verein dagegen zahlt der Präsident die ganze verbleibende Zeche. Seine Clubmitglieder sind im Regelfall mangels entsprechender Vereinbarungen nicht verpflichtet, ihm bei der Bezahlung zu helfen!

In diesem Sinne geht es weiter, z.B. auch bei Verstößen gegen öffentliches Recht mit nachfolgender Bestrafung. Ich kann daher nur jedem Verein, der größere Aktivität entwickelt und daher ein entsprechend höheres Risiko eingeht, raten, sich beim Amtsgericht in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Natürlich kostet das auch etwas. Näheres dazu und zu weiteren Besonderheiten in der nächsten Ausgabe des Bulletin.

Bei Vereinen mit überschaubarem Risiko halte ich eine Eintragung nicht für erforderlich. Gibt es mal etwas Besonderes, sollte der Vorstand sich rechtzeitig Rückendeckung durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung holen. Das Protokoll darüber gilt dann als Nachweis.

Vom Finanzamt werden eingetragene und nicht eingetragene Vereine bei der Besteuerung und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit gleich behandelt. Da gibt es keine Unterschiede.

(In der nächsten Ausgabe folgt Teil 3)

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