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Last Update: 07-Nov-2003

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As this article took a look at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation.

Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da dieser Beitrag speziell das deutsche Vereinsrecht betrachtet.

Vereinsrecht in Deutschland

Teil 3.: Der eingetragene Verein (e.V.)

Reinhard Gerndt, Plus Connection e.V.

Wichtig erscheint mir die Eintragung ins Vereinsregister bei Vereinen, die größere Aktivitäten entwickeln, wobei mehr Geld bewegt wird und höhere Risiken entstehen.

Dem Antrag müssen beigefügt werden: Die Satzung im Original mit den sieben Unterschriften, dazu eine Abschrift sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung, auf welcher der derzeitige Vorstand gewählt wurde. Die Originale erhält man mit dem Eintragungsvermerk zurück. Die Vorlage beim Amtsgericht hat durch einen Notar zu erfolgen, der auch die Unterschriften beglaubigen muss. Dies kostet so um die 50 Euro. Das Gericht verlangt nochmals etwa 70 Euro an Gebühren, bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen aber nur ca. 25 Euro.

Aus der Satzung muss hervorgehen, wer vom Vorstand den Verein vertreten darf (§ 26BGB). Da heißt es dann z.B.: "nur der erste Vorsitzende" oder "der erste Vorsitzende zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied" oder "der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, sowie darüber hinaus der Kassierer für seinen Bereich" usw. Fast jede Variante ist möglich. Allerdings muss man sich dann auch dran halten. Sind z.B. zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt, dann gilt grundsätzlich alles als nicht für den Club e.V. vereinbart, wenn nur einer unterschreibt oder allein die mündliche Abmachung trifft. Ist der Kassierer nicht als gesetzlicher Vertreter in der Satzung genannt, darf er theoretisch ohne Genehmigung des Vertreters gemäß § 26 BGB nicht einmal Briefmarken im Namen und für Rechnung seines Clubs kaufen. Eine (nicht mit einzureichende) Geschäftsordnung oder eine vereinsinterne Bevollmächtigung hilft da zwar auch nicht immer weiter, erleichtert aber dem Kassierer seine Aufgabe. Solche Nebenabreden haben aber keine Gültigkeit im Verhältnis zu Dritten, es sei denn, sie wurden ihnen bekannt gegeben.

Da im Verhältnis zu Dritten nur das gilt, was beim Amtsgericht hinterlegt ist, muss jede Änderung im Vorstand oder in der Satzung dem Gericht (wieder per Notar) vorgelegt werden. Wird dies versäumt, kann es z.B. passieren, dass der neugewählte Club-Präsident etwas unterschreibt, was letztendlich nicht für seinen Verein e.V. Gültigkeit hat. Er, der Präsident, haftet dann persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Schadensersatzansprüche.

(Bei diesen Änderungsmitteilungen erhebt das Gericht übrigens keine Gebühr, wenn der Verein gemeinnützig ist. Der Notar verlangt allerdings sein Honorar.)

Der Vorteil des eingetragenenVereins (e.V.), nämlich die Absicherung des Vorstandes vor Regressansprochen, kommt also nur zum Tragen, wenn Theorie und Praxis in vollem Umfang übereinstimmen. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), §§ 55 .. 79 und dort angeführte weitere §§. Dabei wird eine Reihe von Begriffsbestimmungen und Rechtsgrundsätzen als bekannt vorausgesetzt. Nicht immer ist daher zutreffend, was man beim ersten Lesen glaubt verstanden zu haben.

(In der nächsten Ausgabe folgt Teil 4)

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