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Last Update: 25-Dec-2003

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Vereinsrecht in Deutschland

Teil 4.: Der gemeinnützige Verein

Reinhard Gerndt, Plus Connection e.V.

As this article took a look at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation.

Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da dieser Beitrag speziell das deutsche Vereinsrecht betrachtet.

 

Über die Gemeinnützigkeiteines Vereins entscheidet das Finanzamt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob ein Verein im Vereinsregister eintragen ist (Zusatz: e.V.) oder nicht. DieVorteile der Gemeinnützigkeit sind kurz gefasst folgende:

  1. Befreiung beim Finanzamt von einer Reihe von Steuern und Abgaben, zumindest aber erhebliche Vergünstigungen und Freibeträge.
     
  2. Der Caller kann bei seiner Steuererklärung sein Honorar bis zu 1.848 Euro im Jahr kürzen (Übungsleiterfreibetrag).
     
  3. Der gemeinnützige Verein kann seinen Gönnern Bescheinigungen ausstellen, damit diese den gespendeten Betrag oder Sachwert bei der Steuerveranlagung geltend machen können (Spendenbescheinigungen).
     
  4. Gebührenermäßigung bei Gericht.
     
  5. Kommunen kommen den gemeinnützigen Vereinen bei der Überlassung von Hallen u.a. weiter entgegen (leider nicht immer). Bei Zuschüssen, auch bei kleinsten Beträgen, ist die Gemeinnützigkeit unabdingbare Voraussetzung!
     
  6. Genossenschaftsbanken schütten einen Teil ihrer Gewinne an örtliche Vereine usw. aus, aber nur, wenn diese gemeinnützig sind. Nur dann sind diese Zuwendungen bei dem Kreditinstitut steuerlich absetzbar.
     
  7. Last not least: Unser Dachverband läuft Gefahr, seine eigene Gemeinnützigkeit (auch rückwirkend!) zu verlieren, mit erheblichen Folgen, wenn er direkt oder auch nur indirekt Mitgliedsvereine unterstützt, die nicht gemeinnützig sind.

Schon aus letzterem Grunde sollten alle Clubs sich um die Gemeinnützigkeit bemühen. Und das ist nicht weiter schwierig.

Wessen Vereinssatzung halbwegs mit der Mustersatzung der EAASDC übereinstimmt, hat schon die erste Hürde genommen. Es folgt der formlose Antrag beim Finanzamt unter Beifügung derSatzung. Am besten geht ein Vorstandsmitglied selbst hin. Dann kann meistens gleich geklärt werden, ob noch etwas fehlt oder geändert werden muss. Die Anerkennung wird immer nur vorläufig ausgesprochen. Nach spätestens drei Jahren, in Sonderfällen auch früher, wird vom Finanzamt eine einfache Erklärung angefordert. Dazu sind die Kassenberichte und die eventuell geänderte Satzung vorzulegen. Ist alles in Ordnung, erfolgt die endgültige Anerkennung für den abgelaufenen Zeitraum und die wiederum vorläufige Anerkennung für die nächsten drei Jahre. Was der Verein zwischenzeitlich noch tun muss? Er muss sich an seine eigene Satzung halten und alle Einnahmen und Ausgaben geordnet und zeitnah aufzeichnen und die Belege und Unterlagen dazu aufbewahren; eigentlich sind das Selbstverständlichkeiten. Und das Schönste an der Sache: Das Verfahren ist kostenlos. Ich begreife wirklich nicht, warum es immer noch Square-Dance-Clubs gibt, die noch nicht als gemeinnützig anerkannt sind.

 

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