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Last Update: 15-Feb-2004

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Vereinsrecht in Deutschland

Teil 5: Der Vorstand

Reinhard Gerndt, Plus Connection e.V.

As this article took a look at the German laws, we ask our English speaking readers for their understanding that we do not provide a translation.

Unsere englischsprachigen Leser bitten wir um Verständnis, dass wir keine Übersetzung liefern, da dieser Beitrag speziell das deutsche Vereinsrecht betrachtet.

Wie viele Personen müssen in einem Vorstand sein?

Jeder Verein muss einen Vorstand haben. So will es das Gesetz (§26 BGB). Dort heißt es dann weiter: Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Dies bedeutet,
eigentlich genügt eine einzige Person. Da es zunehmend schwieriger wird, Leute für die Vorstandsarbeit zu motivieren, könnte man die Vereinssatzung entsprechend ändern. Allerdings hat eine einzige Person als Vorstand auch Nachteile. Wer vertritt den Verein bei Krankheit oder längerer Ortsabwesenheit? Sollte man nicht die Arbeit auf mehrere Schultern verteilen? Und über dies, wie die Skatspieler zu sagen pflegen: Vertrauen ist gut, mischen und abheben ist besser!

Dazu ist kurz folgendes zu sagen: 1. Ein Vertreter sollte schon sein. Das gilt ganz besonders für die eingetragenen Vereine, da hier eine Vertretungsvollmacht im Zweifel nicht anerkannt wird. 2. Die Arbeit kann man auch verteilen, ohne dass der Betreffende in den Vorstand gewählt wird. Ein Schriftführer oder ein Travel-Coordinator muss kein Vorstandsmitglied sein, ja nicht einmal für den Kassenwart ist das zwingend. Und
außerdem lehrt die Erfahrung, je mehr Personen tätig sind, desto mehr Zeit wird durch "Gelabere" verplempert. 3. Auch mehrere Vorstandsmitglieder kontrollieren sich nicht automatisch. Hierzu sind andere Regelungen erforderlich.

Bewährt hat sich bei Clubs mit bis zu 50 Mitgliedern ein Vorstand aus nur zwei Personen. Sie können sich die Arbeit teilen, sich gegenseitig vertreten, haben einen Diskussionspartner und ein bisschen Kontrolle ist auch gegeben. Absprachen über Entscheidungen oder Termine sind leicht vorzunehmen. Wenn als Dritter im Bunde noch der Caller zum Vorstand gehört, ist auch die Tanzerei vertreten, und es gibt bei Abstimmungen weniger Patt-Situationen. Letzteres geht allerdings nur, wenn der Caller auch Mitglied im Club ist. Weitere Posten können auch durch eine Wahl vergeben werden, jedoch außerhalb des (geschäftsführenden) Vorstandes. Aufgaben und Mitspracherechte sollten in der Satzung fest gelegt werden. Eine Person darf grundsätzlich auch mehrere Posten übernehmen, z.B. Vice-President und Treasurer, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes.

Ehrenamtlich oder mit Vergütung?

Es ist übrigens nicht wahr, das jeder Vorstand ehrenamtlich und ohne Vergütung tätig sein muss. Für die Mitglieder ist es so nur billiger! Daran solltet Ihr stets denken. Macht darum den Vorstandsmitgliedern die Arbeit leicht! Mitgliedsbeiträge sind z.B. Bringeschulden. Und wie oft muss der Kassierer säumige Zahler mahnen? Statt zu meckern solltet Ihr lieber anpacken. Muss denn der Vorstand die Stühle zurecht rücken und die Mitglieder kommen erst, wenn die Tanzerei los geht? Werden dem Vorstand die Auslagen für Porto, Telefon, Fahrten usw. ohne zu nörgeln ersetzt? Darauf hat er auch als Ehrenamtlicher einen gesetzlichen Anspruch. Jeder Vorstand ist übrigens gut beraten, wenn er auf der Kostenerstattung besteht, selbst wenn es sich nur um Kleinbeträge handelt. Auch damit erhält man die Einsicht der Mitglieder in die Wichtigkeit des Vorstandsamtes und die Bemühungen der dort Tätigen. Und wie steht es mit der Ehre für die Ehrenamtlichen? Wie wäre es z.B. mit Beitragsfreiheit für den Vorstand? Ein paar
Blumen mit netten Worten nach der Wahl wären doch auch nett, oder?

Wahl des Vorstand

Gewählt wird der Vorstand nach den in der Satzung bestimmten Regeln und für die dort genannte Zeit. Dabei darf jeder Kandidat selbst mit abstimmen. Es gilt bei uns als unmoralisch oder klingt wie Eigenlob, wenn sich jemand selber wählt. Warum eigentlich? Er bestätigt damit doch nur, was er mit seinem Einverständnis zur Kandidatur bereits erklärt hat. Auch eine Stimmenthaltung gilt in meinen Augen als halbe Ablehnung oder "der ziert sich". Dann schon lieber gar nicht mit abstimmen. Der Wahlleiter darf übrigens nie vergessen zu fragen, ob der Gewählte die Wahl auch annimmt! Erst nach dessen Ja ist die Bestellung als Vorstand rechtsgültig.

Finden sich nicht genügend Bewerber, kann das Amtsgericht im Notfall jemanden von Amts wegen als Vorstand einsetzen. Das erfolgt in der Regel jedoch nur bei eingetragenen Vereinen.

Entlastung des Vorstands

Der Vorstand soll sich regelmäßig entlasten lassen. Der Antrag muss auf der Tagesordnung stehen. Zur Abstimmung darüber darf der Vorstand selbst auffordern. Er darf jedoch hierüber nicht mit abstimmen, ebenso wenig wie über jedes andere Rechtsgeschäft, das mit ihm abgeschlossen wird. Letzteres gilt übrigens so auch für alle Vereinsmitglieder.

Haftung des Vorstands

Die Rechte und Pflichten des Vorstands ergeben sich üblicherweise aus der Satzung: Was darf er selbst entscheiden, wozu muss er die Mitgliederversammlung befragen? Hier gibt es immer eine Grauzone. Eine starke Persönlichkeit wird seinen Spielraum weit fassen, durchaus nicht immer zum Nachteil des Vereins. Im Zweifel sollte man im BGB nachlesen, §§664-670. Aber: Überschreitet ein Vorstand seine Vertretungsbefugnis, haftet er mit seinem Privatvermögen für den dem Verein entstandenen Schaden. Also Vorsicht beim Abschluss von Verträgen. Auch wenn bei einem Clubabend gefragt wird und alle sind einverstanden, bedeutet dies rein rechtlich nicht, dass "die Mitglieder" einverstanden sind. Entweder müsste der beschluss ordnungsgemäß auf einer Mitgliederversammlung gefasst werden oder durch Befragung aller Mitglieder. Es empfiehlt sich daher, in der Satzung oder einer Geschäftsordnung zu regeln, welche Geschäfte und bis zu welcher Höhe der Vorstand ohne besondere Zustimmung der Mitglieder tätigen darf.

Welch ein Glück, dass Square Dancer so friedliche Menschen sind!

(In der nächsten Ausgabe folgt Teil 6)

 

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