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Information zur

EAASDC

Vorstandswahl 2025

von

Christoph Drißner, Marcus Igla, Dr. Horst Melchinger

EAASDC Wahlausschuss

Hallo liebe Mitglieder der EAASDC,

wir, der Wahlausschuss, möchten euch über den aktuellen Planungsstand zur EAASDC Vorstandswahl 2025 informieren.

Wir haben euch bereits iin den letzten Bulletin-Ausgaben allgemein über die anstehende Wahl informiert und jeweils einen Zwischenstand mitgeteilt.
Hier geben wir auf der Grundlage von Satzung, Geschäftsordnung (GO),  Wahlordnung (WO) und Abstimmungsordnung weitere Informationen zur EAASDC - Vorstandwahl 2025.

Wahlmodus

Über den Wahlmodus – Einzelwahl oder Blockwahl – wurde auf der letzten Mitgliederversammlung abgestimmt. Es gilt der Wahlmodus „Einzelwahl“.

Die Wahl wird, wie gewohnt, in der Mitgliederversammlung zur Spring-Jamboree am 08.03.2025 stattfinden.

Die Wahlordnung § IV.A regelt, dass die Wahlversammlung in jeweils einzelner Abstimmung den Vorstand – bestehend aus President, Vice President, Treasurer,  Secretary und maximal 5 Beisitzern (Members at Large, MaL) für bestimmte Aufgaben – wählt.

Die Wahl erfolgt bei nur einem Kandidaten durch Ja/Nein Abstimmung, bei mehreren Kandidaten durch Namensvotum. Ein Kandidat gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit, also mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, erhält, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen. Wird diese Mehrheit nicht im ersten Wahlgang erreicht, so kommt es zu einem zweiten Wahlgang. Stehen mehrere Personen für einen Posten zur Verfügung, so findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Personen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang statt und die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los (WO IV.C 2.1). Steht nur eine Person für einen Wahlgang zur Verfügung, der durch die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden wird, so muss der Kandidat mehr Ja- als Nein-Stimmen erreichen und es müssen mindestens 15% der teilnehmenden Wahlberechtigungen für den Kandidaten gestimmt haben (WO I.5). Nimmt er diese Hürde nicht, so kann die Bewerbung für dieses Amt wieder eröffnet werden (WO I.5.). Nach Abschluss aller Abstimmungen werden die Kandidaten einzeln in Textform gefragt, ob sie die Wahl annehmen.

Bewerbung:

Bewerbungen sind beim Wahlausschuss (WA) einzureichen. Die hier veröffentlichten Bestimmungen sind einzuhalten.
Grundsätzlich ist eine formlose Bewerbung möglich. Zur Hilfe stellen wir auch ein Formular auf der EAASDC – Homepage bereit.

Bewerbungen bitte an: wahl(at)eaasdc.eu
Diese Adresse ist bereits freigeschaltet.

Bewerbungen können bis zum 24.01.2025, 23:59 Uhr per Mail oder Post beim WA eingereicht werden. Vor dem eigentlichen Wahlgang werden die Kandidaten auf der Homepage bzw. im Bulletin präsentiert. Jeder Kandidat erhält so die Möglichkeit, sich und seine Ziele vorzustellen. Jegliche weitere aktive Wahlpropaganda ist verboten und führt zum Ausschluss von der Kandidatur (WO III.C 4.).

Kandidaten:

Die Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl bzw. Ernennung und während der gesamten Amtszeit Mitglied bei einem regulären EAASDC-Mitgliedsverein sein. Sie müssen dafür Sorge tragen, ihr Vorstandsamt in der EAASDC nicht durch andere Vereinsämter zu vernachlässigen oder gar zu schädigen.

Bewerber sollten für ihr Amt die erforderliche Zeit, Engagement und Teamfähigkeit mitbringen und müssen voll geschäftsfähig sein. Eine sorgfältige und ergebnisorientierte Arbeitsweise wird vorausgesetzt, Fachkenntnisse für das angestrebte Amt sind wünschenswert. Im Rahmen der europäischen Ausrichtung des Verbands sind Grundkenntnisse der englischen Sprache von Vorteil. PC Kenntnisse sind in jedem der Vorstandsämter notwendig. Internetzugang und die Erreichbarkeit via eMail und Telefon ist Bedingung für jedes Vorstandsamt.

Die Ein- und Verteilungen der Ressorts und Aufgabenstellungen der Beisitzer obliegen dem Präsidenten und sind abhängig von den jeweiligen Erfordernissen und Geschäftsgrundlagen der EAASDC.

Zur Orientierung für Bewerber, insbesondere um das Amt der Beisitzer, wird auf die Veröffentlichungauf der Homepage verwiesen.

Für Fragen und Klärungen steht euch der Wahlausschuss unter wahl(at)eaasdc.eu gerne zur Verfügung.

Der Wahlausschuss: Christoph Drißner, Marcus Igla, Dr. Horst Melchinger


***Hinweis: OLG München zum Vereinsrecht:

Einfache Mehrheit ist absolute Mehrheit der gültigen Stimmen! Das Oberlandesgericht (OLG) München hat klargestellt, was unter den Begriffen “einfache” und “relative” Mehrheit zu verstehen ist. Die “einfache” Mehrheit erreicht ein Wahlvorschlag, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, dass die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die einfache Mehrheit entspricht somit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stehen bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten zur Auswahl, muss der Gewählte also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen haben.

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